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TC Matzendorf-Hölles

Statuten


Statuten

STATUTEN

des Vereines Tennisclub Matzendorf-Hölles
ZVR-Zahl: 819462577


1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES:
1.1 Der Verein führt den Namen "Tennisclub Matzendorf-Hölles".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 2751 Matzendorf-Hölles.
1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde
Matzendorf-Hölles.
1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 1 des
Vereinsgesetzes BGBl. I Nr.6/2002 idF BGBl. I Nr. 124/2005, in der
derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.

2. ZWECK DES VEREINES:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege von Körpersport
und die Ausübung des Tennissportes.

2.1 Veranstaltung von Wettkämpfen im ganzen Bundesgebiet
2.2 Unterweisung von ausübenden Mitgliedern durch geeignetes
Lehrpersonal
2.3 Pflege von sportlichen und geselligen Zusammenkünften

3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND DIE ART DER
AUFBRINGUNG DER MITTEL:
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

3.1 Ideelle Mittel: Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,
gemeinsame Übungen, Training, Wettkämpfe, Herausgabe eines
Mitteilungsblattes.
3.2 Materielle Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus
Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen

4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

4.1 ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
4.2 außerordentliche Mitglieder, sind solche, die die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
4.3 Ehrenmitglieder, sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen
Verdienste um den Verein ernannt werden.
4.4 Anschlussmitglieder, können max. 2 Personen werden, die in der
Wohngemeinschaft von ordentlichen Mitgliedern leben.

5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung und durch Ausschluss.

6.1 Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem
Vorstand schriftlich oder mündlich anzuzeigen und entbindet nicht von
der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen
Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
dieses trotz dreimaliger Mahnung der Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge nicht nachkommt.
6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen
den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen
Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung
zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum
erfolgten Ausschluß fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3
genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.

7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht

7.1 ordentlichen Mitgliedern
7.2 Anschlussmitgliedern
7.3 Ehrenmitgliedern

zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder
sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

8. DIE VEREINSORGANE:
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9. DIE GENERALVERSAMMLUNG:
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre innerhalb von
10 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In
den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
1.1 Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des
Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 48 Stunden vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
9.5 Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur
zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt.
Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei
statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.7 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses.
10.2 Beschlussfassung über den Voranschlag.
10.3 Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer.
10.4 Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
10.5 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.6 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft.
10.7 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines.
10.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.

11. DER VORSTAND:
11.1 Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) deren Stellvertreter, sowie höchstens
e) 4 Beisitzern
11.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall
währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten
Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.4 Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich
oder mündlich einberufen.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist
auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
11.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 10.2) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.9)
und Rücktritt (Pkt.10.10).
11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten.

12. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinesorgan zugewiesen
sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1 Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlüsse.
12.2 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen.
12.3 Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.4 Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
12.5 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER:
13.1 Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
13.2 Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlungen und
den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der
Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereines verantwortlich.
d) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber
verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen
des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,
gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem
Kassier zu unterfertigen.
e) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des
Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der
Schriftführer oder der Kassier verhindert ist. Die Wirksamkeit von
Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

14 DIE RECHNUNGSPRÜFER:
14.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für
die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3 Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der
Punkte 10.2, 10.8, 10.9 und 10.10 sinngemäß.

15. DAS SCHIEDSGERICHT:
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von
zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als
Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten
Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit
Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.

16. AUFLÖSUNG DES VEREINES:
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur
mit der im Punkt 8.7 der vorliegenden Statuten festgehaltenen
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
16.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der
Vereinsbehörde schriftlich.
16.3 Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene
Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den
Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die
Auflösung beschließenden Generalversammlung zu bestimmenden und
als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im
Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten
Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch
die Generalversammlung hiezu bestimmten Liquidator zu übernehmen.

17. ANTI-DOPING BESTIMMUNGEN:
17.1 Für den Verein, dessen Mitglieder und Funktionäre gelten die Anti-
Dopingregelungen des Internationalen Verbandes und die Anti-
Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007.
Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-
Bundesgesetz 2007 für das Handeln der Organe,Funktionäre und
Mitarbeiter des Fachverbandes verbindlich.
17.1.1 Es dürfen in die beiden höchsten Kader und Nachwuchskader
nur jene Sportler aufgenommen werden, die nachweislich eine
schriftliche Bestätigung gemäß § 24 Abs. 2 und 4 BSFG
abgegeben haben.
17.1.2 Es dürfen nur jene Personen zur Betreuung der Sportler
herangezogen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 24
Abs. 5 BSFG erfüllen.
17.1.3 Es dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu Wettkämpfen
entsandt werden, die den Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2, 4
und 5 BSFG nachgekommen sind.
17.1.4 Es gelten die Regelungen gemäß § 17 Abs. 4 (Ersatz der Kosten
bei Dopingkontrollen), § 18 (Medizinische
Ausnahmegenehmigungen), § 19 (Anordnung von
Dopingkontrollen), § 20 (Durchführung der Dopingkontrollen), §
21 (Analyse der Proben) und § 22 (Disziplinarmaßnahmen) des
BSFG.
17.1.5 In den Wettkampfbedingungen bei Wettkämpfen, die vom
Bundes-Sportfachverband, im Auftrag des Bundes-
Sportfachverbandes oder unter der Patronanz des Bundes-
Sportfachverbandes veranstaltet werden, ist die Geltung der
unter Ziffer 4 und 5 angeführten Anti-Doping-Bestimmungen
aufzunehmen.
17.1.6 Über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen entscheidet im
Auftrag des Fachverbandes die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz
2007, wobei die Regelung gemäß § 17 leg. cit. zur Anwendung
kommt.
17.1.7 Die Entscheidungen der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung können bei der Unabhängigen
Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)
angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 bel. cit.
zur Anwendung kommen.
17.2 Die Landesverbände sind verpflichtet, die Anti-Dopingregelungen des
Fachverbandes in ihre Statuten (Satzungen) zu übernehmen.
17.3 Die Landesverbände haben überdies die ihnen angeschlossenen
Vereine zu verpflichten, dass sie
17.3.1 Die Anti-Dopingregelungen des Fachverbandes in ihre Statuten
aufnehmen
17.3.2 Ihre Mitglieder und Mitarbeiter verpflichten,
17.3.2.1 Die sich aus den Anti-Dopingregelungen des
Fachverbandes ergebenen Pflichten einzuhalten;
17.3.2.2 Die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der
Dopingkontrollen gemäß §§ 9 bis 14 Anti-Doping-
Bundesgesetz 2007 anzuerkennen;
17.3.2.3 Disziplinarregulativ gemäß § 15 Anti-Doping-
Bundesgesetz 2007 bei Dopingvergehen
anzuerkennen;
17.3.2.4 Die unabhängige Schiedskommission (§ 16 Anti-
Doping Bundesgesetz 2007) sowie deren
Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse
anzuerkennen;
17.3.3 die Mitglieder ausschließen, die die Verpflichtung gemäß § Z2
nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-
Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.
©Copyright: GSchra - Mag. Gerhard Schrammel