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Amtstafel - Mitteilungen der Gemeinde
13.05.2024-22.05.2024

10.04.2017: Protokoll der GR-Sitzung vom 13.12.2016 (NEU)


VERHANDLUNGSSCHRIFT

über die
öffentliche

S I T Z U N G

des

G E M E I N D E R A T E S

am 13.12.2016

Ort: Gemeindeamt Matzendorf-Hölles Beginn: 19:00 Uhr

Die Einladung erfolgte am 07.12.2016 durch Kurrende.

Den Vorsitz führt Bgm. Johann Grund

Schriftführer: Alfred Kollar

anwesend waren:

1. GRUND Johann
2. SCHAGL Leopold
3. KRUPKA Franz
4. SCHRAMMEL Mag. Gerhard
7. POLLAK Christine
9. LECHNER Andreas
10. BAUER KR Heinz
11. RESCH Robert
13. ARTNER Claudia
14. WÖHRER Andreas
15. GROISS Michael
16. HARTBERGER Andreas
17. HORVATH Andreas
18. GREISINGER Peter
19. ENGEL Thomas

entschuldigt abwesend waren:
6. SCHNEIDHOFER Martin
5. MOCEK Hermann
12. LUCKENBERGER Patrick
8. WEIGELHOFER Christa

unentschuldigt abwesend waren:


Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest.

Vor der Behandlung der weiteren Tagesordnungspunkte ersucht der Bürgermeister GR Engel seine Dringlichkeitsanträge gemäß § 46 zu verlesen:

Herr GR Thomas Engel stellt den Antrag den Tagesordnungspunkt „generelles Schächtverbot“ auf die Tagesordnung zu setzen.

Der Inhalt des Dringlichkeitsantrages liegt diesem Sitzungsprotokoll bei.

Der Bürgermeister lässt über die Dringlichkeit abstimmen.

Abstimmungsergebnis: für die Dringlichkeit: 1 Engel
gegen die Dringlichkeit: 13
Enthaltung: 1 Wöhrer (ist erst nach dem Antrag eingetroffen)

Die Dringlichkeit wird nicht zuerkannt.
Herr GR Thomas Engel stellt den Antrag den Tagesordnungspunkt „Schulstartgeld“ auf die Tagesordnung zu setzen.

Der Inhalt des Dringlichkeitsantrages liegt diesem Sitzungsprotokoll bei.

Der Bürgermeister lässt über die Dringlichkeit abstimmen.

Abstimmungsergebnis: für die Dringlichkeit: 1 Engel
gegen die Dringlichkeit: 14

Die Dringlichkeit wird nicht zuerkannt.
Herr GR Thomas Engel stellt den Antrag den Tagesordnungspunkt „Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates“ auf die Tagesordnung zu setzen.

Der Inhalt des Dringlichkeitsantrages liegt diesem Sitzungsprotokoll bei.

Der Bürgermeister lässt über die Dringlichkeit abstimmen.

Abstimmungsergebnis: für die Dringlichkeit: 1 Engel
gegen die Dringlichkeit: 14

Die Dringlichkeit wird nicht zuerkannt.
Herr GR Thomas Engel stellt den Antrag den Tagesordnungspunkt „Resolution an die Niederösterreichische Landesregierung“ auf die Tagesordnung zu setzen.

Der Inhalt des Dringlichkeitsantrages liegt diesem Sitzungsprotokoll bei.

Der Bürgermeister lässt über die Dringlichkeit abstimmen.

Abstimmungsergebnis: für die Dringlichkeit: 1 Engel
gegen die Dringlichkeit: 14

Die Dringlichkeit wird nicht zuerkannt.



Anschließend verliest der Bürgermeister die in der heutigen Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte:
Tagesordnung:
1.) Genehmigung des Sitzungsprotokolls vom 16.11.2016
2.) Bericht des Prüfungsausschusses
3.) Änderung der Wasserabgabenordnung
4.) Änderung der Abfallwirtschaftsverordnung
5.) Beschluss einer neuen Friedhofsgebührenordnung
6.) Beschluss einer neuen Gebrauchsabgabeverordnung
7.) Aufhebung des Beschlusses vom 16.11.2016, TOP 2 und Grundstücksverkauf der Parzelle 644/369
8.) Festlegung der Tarife der Nachmittagsbetreuung im Kindergarten
9.) Versicherung Gemeindezentrum
10.) Beschlussfassung über den Voranschlag 2017 und MFP 2017 - 2021
11.) Beschlussfassung über diverse Subventionen und Zuwendungen
12.) Druckkostenbeitrag
13.) Jahresbericht des Bürgermeisters

Top 1: Genehmigung des Sitzungsprotokolls vom 16.11.2016

Da gemäß § 53 (5) NÖ GO schriftlich keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben wurden, gilt das Protokoll der Sitzung vom 16.11.2016 ex lege als genehmigt.

Top 2: Bericht des Prüfungsausschusses

Der Bürgermeister erteilt dem Obmann des Prüfungsausschusses das Wort. Dieser berichtet über das Ergebnis der am 02.12.2016 stattgefundenen nicht angesagten Sitzung des Prüfungsausschusses. Es wurde der Kassenbestand geprüft. Auch verschiedene Belege wurden stichprobenartig geprüft. Etwaige Abweichungen wurden durch den Amtsleiter und Kassenverwalter ausführlich erklärt.



Top 3: Änderung der Wasserabgabenordnung
Der Bürgermeister berichtet: Der NÖ Landtag hat in seiner Sitzung am 24.09.2015 eine Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 beschlossen, welches die Anpassung der lokal gültigen Wasserabgabenordnung unumgänglich macht.
Es werden lediglich die Verrechnungsgrößen bei den Wasserzählern einer EU-Norm angepasst, auf die normalen Haushalte hat das keinerlei Auswirkungen, lediglich Wasserzähler mit einer großen Durchflussmenge (Wohnhausanlagen) sind von dieser Änderung betroffen.

Deshalb stellt der Bürgermeister den Antrag die folgenden Punkte in der jetzt gültigen Wasserabgabenordnung abzuändern.


Der Gemeinderat der Gemeinde Matzendorf-Hölles hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende

Änderung der Wasserabgabenordnung
nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Gemeinde Matzendorf-Hölles

beschlossen:
§ 6
Bereitstellungsgebühr

(1) Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 8,-- pro m³/h festgesetzt.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

Verrechnungs-größe in m³/h Bereitstellungsbetrag
in € pro m³/h Bereitstellungsgebühr in €
(Spalte 1 mal Spalte 2 = Spalte 3)
3 8,-- 24,--
7 8,-- 56,--
12 8,-- 96,--
17 8,-- 136,--
25 8,-- 200,--
35 8,-- 280,--
45 8,-- 360,--
55 8,-- 440,--
65 8,-- 520,--
145 8,-- 1.160,--
245 8,-- 1.960,--

§ 8
Ablesungszeitraum
Entrichtung der Wasserbezugsgebühr
und der Bereitstellungsgebühr

(1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 01.07 und endet mit 30.06.

(2) Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:

1. von 1. Juli bis 30. September
2. von 1. Oktober bis 31. Dezember
3. von 1. Jänner bis 31. März
4. von 1. April bis 30. Juni

Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. August, 15. November, 15. Februar und 15 Mai fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im ersten Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Abänderung der Verordnung tritt mit 01. Juli 2017 in Kraft.
Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.

angeschlagen: 14.12.2016
abgenommen: 29.12.2016

Der Bürgermeister



Johann Grund


Der Bürgermeister stellt den Antrag die Abänderung der Verordnung wie verlesen zu beschließen und kundzumachen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:
Top 4: Änderung der Abfallwirtschaftsverordnung
Herr GR Lechner berichtet, dass die NÖ Landesregierung im August 2015 eine Gebarungseinschau gemäß NÖ Gemeindeordnung bei der Gemeinde Matzendorf durchgeführt hat. Aus dem Einschaubericht geht hervor, dass bei den Müllgebühren keine Kostendeckung besteht, und daher wurde der Gemeinderat aufgefordert einen Betriebsfinanzierungplan zu erstellen und die Gebühren in kostendeckender Höhe festzusetzen.

Da der Abfallwirtschaftsverband die Gebühren in den letzten Jahren bereits 2 x erhöht hat, und die letzte Anpassung der Gebühren im Jahre 2011 stattgefunden hat, wurde ein Betriebsfinanzierungsplan erstellt und eine Abänderung der gültigen Abfallwirtschaftsordnung erstellt.
Anschließend verliest der GR Lechner den Verordnungstext:

Kundmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Matzendorf-Hölles hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 beschlossen die §§ 3, 4 und 6 der Abfallwirtschaftsverordnung vom 03.04.2013 in Kraft getreten am 01.05.2013 wie folgt abzuändern:

§ 3
Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung
einbezogenen Abfallarten

Neben Müll werden folgende Abfallarten in die Erfassung und Behandlung einbezogen:

Sperrmüll
§ 4
Erfassung und Behandlung von Abfällen

(1) Abfälle sind getrennt nach Restmüll, Altstoffen und kompostierbaren Abfällen zu sammeln.

(2) Restmüll, Altstoffe (Kunststoff-, Verbundstoffverpackungen), Papier und kompostierbare Abfälle sind in den zugeteilten Müllbehältern zu sammeln und werden von der Liegenschaft abgeholt.

(3) Altstoffe (Glas, Batterien, Metallverpackungen) sind in die im Gemeindegebiet (Sammelinseln) befindlichen Müllbehälter einzubringen.

(4) Rest- und Biomüll wird auf der Mülldeponie in Wiener Neustadt abgelagert. Altstoffe werden einer Verwertung zugeführt.

§ 6
Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus einem Behandlungsanteil

(2) Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl
der Abfuhrtermine
(3) Die Grundgebühr beträgt:

I Für die Abfuhr von Restmüll/Müll:

Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr:

a) für einen Müllbehälter von 120 Liter € 7,65
b) für einen Müllbehälter von 240 Liter € 15,30
c) für einen Müllbehälter von 1.100 Liter € 70,10

II Für die Abfuhr von kompostierbaren Abfällen

1. Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen f. Bio) pro Müllbehälter und Abfuhr:

a) für einen Müllbehälter von 120 Liter € 1,91

(4) Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 80 % der Abfallwirtschaftsgebühr

(5) Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.


Diese Verordnungsänderung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt (01.01.2017), in Kraft.
Der Bürgermeister:


(Johann Grund)

angeschlagen am: 14.12.2016
abgenommen am: 29.12.2016

Herr GR Lechner stellt den Antrag die Abänderung der Verordnung wie verlesen zu beschließen und kundzumachen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig:
mehrheitlich: 14
Gegenstimme: 1 Engel

Top 5: Beschluss einer neuen Friedhofsgebührenordnung
Herr GGR Franz Krupka berichtet, dass die NÖ Landesregierung im August 2015 eine Gebarungseinschau gemäß NÖ Gemeindeordnung bei der Gemeinde Matzendorf durchgeführt hat. Aus dem Einschaubericht geht hervor, dass bei den Friedhofsgebühren bei einem 10 jährigen Durchrechnungszeitraum keine Kostendeckung besteht, und daher wurde der Gemeinderat aufgefordert die Gebühren in kostendeckender Höhe festzusetzen.

Da die letzte Anpassung der Gebühren im Jahre 2000 stattgefunden hat, wurde von der Landesregierung eine Verdoppelung der Gebühren vorgeschlagen. Durch einige Konsolidierungsmaßnahmen ist es aber gelungen die Erhöhung nicht ganz so gravierend ausfallen zu lassen.
Anschließend verliest der GGR Franz Krupka den Verordnungstext:


Kundmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Matzendorf-Hölles hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende
Friedhofsgebührenordnung
nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007
für den Friedhof in Matzendorf und in Hölles
beschlossen:
§ 1
Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
a) Grabstellengebühren
b) Verlängerungsgebühren
c) Beerdigungsgebühren
d) Enterdigungsgebühren
e) Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle

§ 2
Grabstellengebühren

(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und bei sonstigen Grabstellen, für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Urnennischen bzw. für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 30 Jahre bei Grüften beträgt für

a) Erdgrabstellen:
1. für bis zu 2 Leichen und Urnen (Familiengrab) € 250,--
2. für bis zu 4 Leichen und Urnen (Doppelgrab) € 500,--

b) sonstige Grabstellen:
1. Gruft für bis zu 3 Leichen und Urnen € 900,--
2. Gruft für bis zu 6 Leichen und Urnen € 1.800,--
3. Urnennischen für bis zu 2 Urnen € 250,--
(2) Für Grabstellen mit besonderer Ausgestaltung werden zu den Grabstellengebühren nach Absatz 1 folgende Zuschläge verrechnet:

a) Familiengrab mit Fundamentierung € 600,--
b) Doppelgrab mit Fundamentierung € 1.200,--

§ 3
Verlängerungsgebühren

(1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen (Urnennischen), für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

(2) Für sonstige Grabstellen (Grüfte), für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.


§ 4
Beerdigungsgebühren

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der

a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab € 500,--
b) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab € 200,--
c) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft € 500,--
d) Beisetzung einer Urne in einer Gruft € 200,--
e) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische € 200,--
f) Beisetzung in blinden Grüften € 850,--

(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
§ 5
Enterdigungsgebühr

Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

§ 6
Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle

(1) Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 60,--

§ 7
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.


angeschlagen: 14.12.2016
abgenommen: 29.12.2016

Der Bürgermeister


Johann Grund
Herr GGR Krupka stellt den Antrag die Verordnung wie verlesen zu beschließen und kundzumachen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig:
mehrheitlich: 14
Gegenstimme: 1 Engel

Top 6: Beschluss einer neuen Gebrauchsabgabeverordnung
Der Bürgermeister berichtet:
Am 29.11.2016 wurde mit LGBl. Nr. 83/2016 der NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 kundgemacht. Mit dieser Kundmachung wurde der Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe an die Änderung der Verbraucherpreise angepasst. Diese Änderung bedingt allerdings auch, dass die Gemeinden Ihre kommunalen Verordnungen ändern müssen.

Anschließend verliest der Bürgermeister die zu beschließende Verordnung:

Der Gemeinderat der Gemeinde Matzendorf-Hölles hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende

Verordnung über die Erhebung einer
Gebrauchsabgabe

beschlossen.
§ 1

Für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, LGBl. Nr. 83/2016, wie folgt eingehoben:

§ 2

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017) mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einhebung einer Gebrauchsabgabe vom 13.12.2005 außer Kraft.

angeschlagen: 14.12.2016
abgenommen: 29.12.2016

Der Bürgermeister


Johann Grund

Der Bürgermeister stellt den Antrag die Verordnung wie verlesen zu beschließen und kundzumachen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:

Top 7: Aufhebung des Beschlusses vom 16.11.2016, TOP 2 und Grundstücksverkauf der Parzelle 644/369
Der Bürgermeister erteilt dem Vizebürgermeister Leopold Schagl das Wort, dieser berichtet, dass
Herr Jaganjac Mirza seinen Antrag auf Ankauf des Grundstückes 644/369 beschlossen in der Sitzung vom 16.11.2016 Top 2, mangels Finanzierung, zurückgezogen hat. Herr DRAGOJEVIC Sasa ist an die Gemeinde mit einem Kaufansuchen für die Parzellen 644/369 KG Matzendorf herangetreten.
Wie in der Gemeinde Matzendorf-Hölles üblich wird diese Parzelle mit einem Bauzwang versehen, die Durchführungskosten des Ankaufes gehen zu Lasten des Käufers.

Der Vizebürgermeister stellt den Antrag diese Parzelle um 100 €/m² zu verkaufen, gleichzeitig wird der Beschluss vom 16.11.2016 Top 2 mangels Durchführbarkeit aufgehoben.


Abstimmungsergebnis: einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:


Top 8: Festlegung der Tarife der Nachmittagsbetreuung im Kindergarten

Herr Vizebürgermeister Schagl berichtet, dass das NÖ Kindergartengesetz 2006 am 07.07.2016 durch den NÖ Landtag geändert wurde. Die diesbezügliche Novelle wurde am 22. August 2016 mit dem LGBl. 65/2016 kundgemacht.
Kurz gesagt bedeutet das für die Gemeinden, dass jede kindergartenerhaltende Gemeinde bis 31.12.2016 einen Gemeinderatsbeschluss herbeiführen muss, mit welchem die Tarife der Nachmittagsbetreuung festgelegt werden. Allerdings unter der Prämisse, dass der Mindestbeitrag für die Betreuungszeit vor 07:00 Uhr und nach 13:00 Uhr 50 € inkl. Ust beträgt, und die Einnahmen daraus kostendeckend sein müssen.
Herr Vizebürgermeister Schagl schlägt daher folgende Tarifstaffelung vor:

bis 30 Stunden 50 €
bis 40 Stunden 65 €
bis 60 Stunden 85 €
> 60 Stunden 95 €

und stellt den Antrag diese Tarifstaffel zu beschließen und per 01.01.2017 anzuwenden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:



Top 9: Versicherung Gemeindezentrum
Vor der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes verläßt GGR Franz Krupka wegen Befangenheit das Sitzungszimmer.
Herr GR KR Heinz Bauer berichtet, dass das Gemeindezentrum aus der Rohbauphase in die Einrichtungsphase übergegangen ist, deshalb muss sich die Gemeinde über die Versicherung Gedanken machen. Für die Versicherung wurden verschiedene Angebote 4 namhafter Firmen (Allianz; NÖ Vers.; Uniqa; und Wr. Städtische) eingeholt. Herr Bauer Heinz führt aus, dass er sich eingehend mit den Angeboten auseinandergesetzt hat und telefonisch auch mit allen Versicherungen in Kontakt getreten ist, um vergleichbare Parameter herauszuarbeiten. Nach zähen Nachverhandlungen stellte die Allianz das umfassendste Angebot bei einer 3-jährigen Laufzeit mit einer Prämie von 6.739,30 und einer jährlichen Refundierung in der Höhe von 900 €, deshalb stellt er den Antrag dieses Angebot der Allianz anzunehmen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig:
mehrheitlich: 14
Gegenstimme: 1 Engel


Top 10: Voranschlag 2017 und MFP 2017 - 2021
Der erstellte Entwurf des Voranschlages 2017 samt mittelfristigem Finanzplan für die Jahre 2017 - 2021 ist in der Zeit vom 18.11.2016 bis 05.12.2016 am Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegen. Jeder im Gemeindeamt vertretenen Wahlpartei wurde ein Exemplar ausgefolgt.

Einnahmen Ausgaben
Ordentlicher Haushalt 3.630.300,00 3.630.300,00

Außerordentlicher Haushalt 3.239.500,00 3.239.500,00

Gesamteinnahmen/ausgaben 6.869.800,00 6.869.800,00

Während der Auflagefrist wurden keine schriftlichen Erinnerungen eingebracht.

Darlehensaufnahmen:

Der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushalts (Gemeindezentrum mit Mehrzweckhalle und Einrichtung) bestimmt sind, wird mit € 2.300.000,00 festgelegt. Die Darlehen wurden im Jahr 2016 schon budgetiert, aber mussten noch nicht zugezählt werden und sind bereits aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Darlehen dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Durchführung der veranschlagten außerordentlichen Vorhaben notwendig ist.

Dienstpostenplan:

Die Besetzung von Dienstposten der Gemeinde darf ebenso wie die Besoldung nur nach dem beigeschlossenen Dienstpostenplan erfolgen.

Auf Wunsch des Bürgermeisters wird die Wortmeldung des GR Thomas Engel sinngemäß in die Niederschrift aufgenommen:
Er kann diesem Voranschlag nicht zustimmen, da es ein familienfeindlicher Voranschlag ist, Vereine zu wenig Förderung erhalten, bei der Gemeindeführung geht es mit dem Verprassen munter weiter, das Beiblatt einer Bgm. Pension fehlt lt. § 9 der VRV – Voranschlag, dieses bildet allerdings seiner Meinung nach einen wesentlichen Bestandteil des Voranschlages (anzumerken wäre hier, dass diese VRV 2015 auf die Gemeinde Matzendorf im Moment nicht anzuwenden ist). Das Budget der Ehrungen wurde erhöht, das Budget der Schulungen sollte gekürzt werden, da anscheinend diese Schulungen bei den Gemeinderäten nicht fruchten, da den Gemeinderäten die Gemeindeordnung gänzlich unbekannt sei. Des Weiteren weigert sich die Gemeinde seine Schulstarthilfe zu berücksichtigen und die Bürgermeisterpension für den strammen ÖVPler Mag. Anzeletti will er auch nicht mitbeschließen.

Da es seitens des Gemeinderates keine weiteren Fragen zum Entwurf des VA 2017 samt mittelfristigem Finanzplan für Jahre 2017 – 2021 gibt, stellt der Bürgermeister den Antrag, den VA 2017 wie aufgelegt samt dem mittelfristigen Finanzplan für die Jahre 2017 -2021 und den angeführten Nebenpunkten zu genehmigen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig:
mehrheitlich: 14
Gegenstimme: 1 Engel

Top 11: Subventionen und Zuwendungen

Der Bürgermeister berichtet, dass von den nachstehenden Vereinen Subventionsansuchen vorliegen und ersucht den Gemeinderat, die Gewährung von Subventionen für 2017 wie folgt zu beschließen:


FF Matzendorf 10.000,--
FF-Hölles 6.800,--
Pfarrgemeinde 1.450,--
SC Matzendorf 1.100,--
TC Matzendorf 150,--
MGV Hölles 550,--
Singkreis MaHö 150,--
VV Hölles 510,--
MKV Matzendorf 510,--
Burschenklub Matzendorf 150,--
Kirchenchor Matzendorf 150,--
Pensionisten Verband (Antrag mündlich beim Bgm. gestellt) 150,--

21.670.--


Dann stellt der Bürgermeister den Antrag die Subventionen und Zuwendungen wie vorgeschlagen zu beschließen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:



Top 12: Druckkostenbeitrag

Der Bürgermeister berichtet, dass ein Ansuchen der Lebenshilfe NÖ für einen Druckkostenbeitrag für das Jahr 2016 vorliegt.

Der Bürgermeister stellt den Antrag der Lebenshilfe NÖ für Ihre Informationszeitschrift einen Druckkostenbeitrag in der Höhe von € 50,-- zuzüglich MwSt. zu gewähren.


Abstimmungsergebnis: einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:



Top 13: Jahresbericht des Bürgermeisters

Nach einem kurzen Jahresrückblick über die wichtigsten Ereignisse bzw. realisierten Projekte im Gemeindegebiet

Gemeindezentrum
Neuüberzug Bahngasse
Radwegschließung Dr. Max Jung-Straße
Neuaufschließung Bründlweg

Zusammenfassend ist der Bürgermeister der Ansicht, dass der Gemeinderat auf ein gutes und erfolgreiches Jahr zurückblicken darf, dankt allen Mitgliedern, für ihren Einsatz und für die gute Zusammenarbeit und wünscht allen Anwesenden ein ruhiges, besinnliches Weihnachtsfest und ein erfolgreiches und gutes Jahr 2017 und beschließt die Sitzung mit einer Einladung aller Gemeindeangestellten zu einem Weihnachtsessen in das Gasthaus „Zum Försterhaus“.






Sitzungsende: ____19:45_____






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